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Neuigkeiten aus dem Bereich BAV

  • von Ursula Kranz
  • 26 Juni, 2017

BAV-Reform 2018

Wichtige Änderungen in der bAV ab 2018! 

Diese lohnen sich in der Regel für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Ab 2018 wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) noch interessanter. Denn der Staat hat die Rahmenbedingungen durch ein neues Gesetz verbessert. Unter anderem können Arbeitnehmer künftig von höheren Steuervorteilen profitieren. Außerdem wird der bisher freiwillige Zuschuss des Arbeitgebers zur betrieblichen Rente schrittweise verbindlich, soweit dieser Beiträge für die Sozialversicherung spart. Daher sollte sich jeder Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern eine bAV anbietet oder dies plant, schon jetzt gut vorbereiten.

Steuerlicher Förderrahmen ausgeweitet

Bisher können Arbeitnehmer bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, was im Jahr 2017 monatlich 254 Euro entspricht, in eine betriebliche Rente investieren, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Ab dem 1. Januar 2018 können sie bis zu 8 Prozent steuerfrei einzahlen; allerdings sind weiterhin nur 4 Prozent sozialabgabenfrei. Je nach bAV-Modell: Zuschuss des Arbeitgebers künftig verpflichtend!
Beteiligt sich der Arbeitgeber außerdem am Aufbau der betrieblichen Rente, stärkt er die Zufriedenheit der Mitarbeiter sowie ihre Bindung ans Unternehmen zusätzlich. Darüber hinaus senkt er seine Lohnnebenkosten. Die eingesparten Lohnnebenkosten kann er ebenfalls für die bAV seiner Mitarbeiter einsetzen.
Dieser bisher freiwillige Zuschuss des Arbeitgebers zur Betriebsrente wird durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ab 2018 schrittweise Pflicht - je nach bAV-Modell.

So gilt für neue Verträge ab 1. Januar 2019: Spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters in eine Betriebsrente Sozialversicherungsabgaben, muss er einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Sparbeitrages leisten.

Für bestehende und bis Ende 2018 vereinbarte Entgeltumwandlungen wird diese Regelung ab 2022 wirksam. Sprich: Wer plant, diese Form der bAV seinen Mitarbeitern noch 2017 oder 2018 zu ermöglichen, sollte die Auswirkungen im Hinterkopf behalten.

Wird als Durchführungsweg das neu eingeführte Sozialpartnermodell gewählt, ist der Zuschuss von 15 Prozent bereits ab 2018 ein Muss.


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